VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN Heimat-Wild GmbH

  1. Unsere Angebote, Vertragsabschlüsse sowie deren Abwicklung erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Bedingungen, gleichviel, ob es sich um Werk-, Werkliefer- oder Kauf- Verträge handelt. Entgegensprechenden Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Abnehmers wird ausdrücklich widersprochen. Der Abnehmer kann zu keinem Zeitpunkt – auch nicht beim Zusenden der Ware – davon ausgehen, dass wir unser Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen erklären. Abänderungen oder Aufhebung dieser Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn und soweit wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.
  2. Angebote sind stets freibleibend. Unsere Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter sind nur befugt, Erklärungen des Abnehmers an uns zu übermitteln. Vertragliche Bedingungen treten – sofern wir nicht vorher unsere vertragliche Leistung erbracht haben – erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein, die für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend ist. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Lieferfristen oder Termine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Vormaterial; sie gelten nur bei ausdrücklicher Zusicherung in der Auftragsbestätigung als verbindlich. Hängt die Lieferung von einer technischen Spezifikation oder der Vorlage von Konstruktionszeichnungen, Mustern, Modellen etc. durch den Abnehmer ab, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Abgabe bzw. Vorlage durch den Abnehmer. Die Lieferfristen werden gehemmt durch alle von uns nicht beeinfluss- baren Ereignisse, die auf den Bezug notwendigen Vormaterials, die Produktion, sowie den Versand unserer Ware behindernd einwirken (z.B. Behinderung der Verkehrswege, Streiks, unvorhersehbarer Maschinenschaden etc.). Bei nachhaltiger Fristhemmung sind wir und der Abnehmer zum Rücktritt berechtigt. Die Rücktrittsbefugnis gilt nicht für bereits erfolgte Teillieferungen. Schadenersatzansprüche des Abnehmers wegen verspäteter oder infolge Rücktritts nicht mehr zustande kommender Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Jeglicher Schadenersatz ist der Höhe nach begrenzt durch den Wert des Auftragsgutes.
  4. Zu Teillieferungen sind wir grundsätzlich berechtigt; jede Teillieferung gilt hinsichtlich der Fälligkeit unseres Zahlungsanspruches der Untersuchungs- und Rügepflicht des Abnehmers als selbstständige Lieferung.
  5. Erfüllungsort – auch für Frankolieferungen – ist Achenkirch oder eine alternative Lieferadresse die von uns angegeben werden kann.
  6. Mängelrügen sind nach Empfang des Liefergutes unverzüglich und schriftlich bei uns anzubringen.
    a) erkennbare Mängel sind sofort beim Frachtführer anzuzeigen
    b) bei verdeckten Mängeln spätestens am 3. Tage nach Erhalt der Ware, andernfalls ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Der Abnehmer ist bei Erhalt von Gattungsware oder Serienstücken verpflichtet, Stichproben im handelsüblichen Umfang vorzunehmen, da er sich andernfalls nicht auf verdeckte Mängel berufen kann. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Behebung des Mangels oder zur kostenfreien Nachlieferung von Ersatzstücken berechtigt; hierzu hat uns der Abnehmer eine angemessene Frist zu gewähren. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nachlieferung ist der Abnehmer zur Wandlung oder Minderung berechtigt; Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist – außer bei Nachweis von Arglist – ausgeschlossen. Die Gewährleistung umfasst lediglich die Beseitigung oder den Wertausgleich von Schäden, die der gelieferten Sache selbst anhaftet; die Geltendmachung mittelbarer Schäden (Mangelfolgeschäden) ist ausgeschlossen.
  7. Garantiebedingungen:
    Heimat-Wild gewährt für seine Ware/Gegenstand/Produkte dem Endabnehmer – nach Wahl des Endabnehmers zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung des Händlers aus dem Kaufvertrag – zu den nachfolgenden Bedingungen Garantie:
    a) Die Garantiezeit beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag des Verkaufs an den Endabnehmer. Das Kaufdatum und der Gerätetyp sind durch eine maschinell erstellte Kaufquittung zu belegen.
    b) Innerhalb der Garantiezeit beseitigt Heimat-Wild alle Mängel, die nachweislich auf Material-oder Herstellungsfehlern beruhen. Die Garantieleistung erfolgt nach Wahl von Heimat-Wild durch Instandsetzung, Austausch mangelhafter Teile oder Austausch des Produktes. Die Ausführung von Garantieleistungen bewirkt weder eine Verlängerung noch einen Neubeginn der Garantiezeit. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum von Heimat-Wild über. Transportkosten und -risiken werden nicht von Heimat-Wild übernommen.
    c) Eine Garantieleistung entfällt für Schäden oder Mängel, die aus nicht vorschrifts- mäßigem Anschluss, unsachgemäßer Handhabung, Reparaturversuchen durch nicht autorisierte Personen sowie durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung entstanden sind. Werden insbesondere Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Heimat-Wild nicht befolgt oder die Produkte werden unsachgemäß und dem Etikett widersprechend behandelt so entfällt ebenfalls jede Garantie. Verschleißteile sind von der Garantie ausgenommen, wie Schäden die durch Fremdkörper oder von außen (dritten) verursacht wurden.
    d) Garantieleistungen werden in dem Land geleistet, in dem das Produkt verkauft wurde. Für Geräte, welche in einem EU-Land erworben und in ein anderes EU-Land gebracht wurden, werden Leistungen im Rahmen der jeweils für dieses EU-Land gültigen Heimat-Wild Garantiebedingungen erbracht. Eine Verpflichtung zur Leistung der Garantie besteht nur dann, wenn das Produkt den technischen Vorschriften des Landes, in dem der Garantieanspruch geltend gemacht wird, entspricht.
    e) Garantieleistungen können durch die von Heimat-Wild autorisierten Partner ausgeführt werden.
  8. Bei Lieferung von serienmäßig gefertigten Gegenständen sind wir zu Anschluss- und Ersatzteillieferungen bereit, jedoch weder zu einer Vorratshaltung noch zu einer festen Preisstellung verpflichtet.
  9. Unsere Rechnungen enthalten Nettopreise (ausschließlich Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen wird), sie sind – sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichen- des vereinbart ist – 7 Tage nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Auf Zahlungen, die innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungsdatum eingehen, gewähren wir 2 % Skonto. Eingehende Zahlungen werden mit den jeweils ältesten offenen Forderungen verrechnet. Wird der Rechnungsbetrag nach Ablauf der Zahlungsfrist trotz einer mit Nachfrist versehenen Mahnung nicht beglichen, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, mindestens aber 8 % p. a. zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Wechsel und Schecks werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber und vorbehaltlich ihrer Honorierung entgegengenommen. Jegliche Haftung, die uns aus nicht rechtzeitiger Präsentation oder unterbliebenem Protest treffen kann, wird ausgeschlossen. Die Aufrechnung gegenüber unseren fälligen Lieferforderungen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Zurückbehaltungsrechte sind insoweit eingeschränkt, als der Abnehmer wegen Gegenansprüchen aus früheren oder anderen Geschäften mit uns die geschuldete Leistung nicht verweigern darf.
  10. Werkzeuge und Sonderbetriebsmittel bleiben unser Eigentum, auch wenn eine anteilige Kostenerstattung oder Finanzierung durch den Abnehmer vereinbart worden ist.
  11. Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger gleichviel aus welchem Rechtsgrund – entstehender Forderungen unser Eigentum. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und Einbau des Vorbehaltsgutes im normalen Geschäftsbetrieb berechtigt, solange dieses Verfügungsrecht von uns nicht widerrufen wird. Der Widerruf gilt als ausgesprochen im Falle der Zahlungseinstellung, eines Antrages auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Abnehmers, sowie bei Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses (§ 399 BGB) zwischen dem Abnehmer und Zweitabnehmer bezüglich der Forderung aus dem Weiterverkauf des Vorbehaltsgutes. Der Abnehmer gestattet uns nach Widerruf der Verfügungsberechtigung jederzeit das Betreten seiner Betriebsräume zwecks Aussonderung, Kennzeichnung oder Wegschaffen des Vorbehaltsgutes. Im Falle der Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes tritt der Abnehmer im Voraus die Forderungen gegen seine Kunden in Höhe unseres Rechnungswertes zuzüglich 10 v. H. hiervon an uns sicherungshalber ab. Der Abnehmer ist, solange seine Verfügungsberechtigung von uns nicht widerrufen ist oder nach Abs. 1 als widerrufen gilt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Abnehmer verpflichtet sich, jederzeit alle zweckdienlichen Auskünfte hinsichtlich der sicherungshalber abgetretenen Forderungen sowie der Drittschuldner zu erteilen und uns Einblick in alle die Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes betreffenden Geschäftsbelege zu gewähren oder diese auf Verlangen herauszugeben. Wir sind jederzeit berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen. Der Abnehmer wird eigene Forderungen gegen den
    Drittschuldner nicht zu unserem Nachteil geltend machen. Wird das Vorbehaltsgut verarbeitet oder mit anderen Teilen zu einer neuen Sache zusammengefügt, so erwerben wir am Verarbeitungsprodukt bzw. an der durch Zusammenfügen neu entstandenen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgutes zu den übrigen Stoffen. Im Falle der Weiterveräußerung von Sachen, an denen uns Miteigentum zusteht, gilt die Regelung der Absätze 1 und 2 entsprechend. Das Vorbehaltsgut bzw. die sicherungshalber abgetretenen Forderungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verpfändet, noch an Dritte sicherungsweise übereignet oder abgetreten werden. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die sicherungshalber abgetretenen Forderungen wird uns der Abnehmerunverzüglich benachrichtigen. Auf Verlangen des Abnehmers werden wir nach unserer Wahl Sicherungsrecht freigeben, wenn und soweit ihr Wert unsere Forderungen um 20 v. H. übersteigt.
  12. Wir sind berechtigt, bei vereinbarter Vorlieferung (Teillieferung) dann Zug-um-Zug-Leistungen gegen Barzahlung oder gegen Gewährung ausreichender Sicherheiten zu verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruches befürchten lassen. Als Anspruchsgefährdung gelten beim Abnehmer insbesondere vorkommende Scheck- und Wechselproteste sowie Zahlungsverzug des Abnehmers nach zweimaliger vergeblicher Mahnung durch uns. Verweigert der Abnehmer die Zug-um-Zug-Leistung oder die Einräumung
    von Sicherheiten, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsgefährdung werden andere Forderungen, die wir gegen den Abnehmer besitzen, sofort fällig.
  13. Bei zweiseitigen Handelsgeschäften ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit dem Abnehmer (Wechsel- und Scheckklagen) Innsbruck als ausschließlich vereinbart.
  14. Für die Rechtsbeziehung zum Abnehmer gilt ausschließlich österreichisches Recht. Für Lieferungen an Abnehmer mit Geschäftssitz in EU-Partnerstaaten gilt außerdem das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, sofern der Partnerstaat diese einheitlichen Kaufregeln ebenfalls ratifiziert hat.
  15. Salvatorische Klausel:
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so werden alle übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Bei möglichen unwirksamen Bestimmungen werden die Parteien sich bemühen,
    diese durch solche wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung entsprechen. Dies gilt auch, wenn bei der Auslegung oder Durchführung dieser Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke erkennbar wird.